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   OLG Celle, 07.01.1986 - 1 Ws 343/85   

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OLG Celle, 07.01.1986 - 1 Ws 343/85 (https://dejure.org/1986,3083)
OLG Celle, Entscheidung vom 07.01.1986 - 1 Ws 343/85 (https://dejure.org/1986,3083)
OLG Celle, Entscheidung vom 07. Januar 1986 - 1 Ws 343/85 (https://dejure.org/1986,3083)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1986, 238
 
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  • OLG Koblenz, 23.06.1983 - 1 Ws 396/83
    Auszug aus OLG Celle, 07.01.1986 - 1 Ws 343/85
    Fast einhellig wird die Ansicht vertreten, daß auch ohne Antrag von Amts wegen zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen von § 68 f Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. OLG Bremen MDR 1977, 772 Ä L Ä; OLG Koblenz NStZ 1984, 189 ; OLG Hamm OLGSt § 68 f StGB S. 5 und 6; .
  • OLG Hamburg, 14.02.1978 - 2 Ss 301/77

    Anbau von Cannabispflanzen ; Gewinnung von Cannabis; Besitz von Betäubungsmitteln

    Auszug aus OLG Celle, 07.01.1986 - 1 Ws 343/85
    Ein Fall, in dem von der mündlichen Anhörung nach dem Gesetz (§ 454 Abs. 1 Satz 4 StPO ) abgesehen werden kann oder in dem eine mündliche Anhörung entbehrlich ist, weil der Verurteilte auf sie verzichtet hat (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 27.9. 1985 Ä 1 Ws 247/85 Ä; OLG Oldenburg NiedersRpfl. 1976, 221; OLG Hamm MDR 1975, 775; 1978, 692; KK-Müller, StPO , § 454 Rdnr. 31) oder weil der persönliche Eindruck für die Entscheidung ohne Bedeutung gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 23.5. 1980 Ä 1 WS 120/80 Ä), liegt hier nicht vor.
  • OLG Saarbrücken, 18.01.1983 - 1 Ws 486/82
    Auszug aus OLG Celle, 07.01.1986 - 1 Ws 343/85
    offengelassen von OLG Saarbrücken MDR 1983, 598).
  • OLG Köln, 01.02.1977 - Ss 661/76
    Auszug aus OLG Celle, 07.01.1986 - 1 Ws 343/85
    Fast einhellig wird die Ansicht vertreten, daß auch ohne Antrag von Amts wegen zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen von § 68 f Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. OLG Bremen MDR 1977, 772 Ä L Ä; OLG Koblenz NStZ 1984, 189 ; OLG Hamm OLGSt § 68 f StGB S. 5 und 6; .
  • OLG Celle, 27.09.1985 - 1 Ws 247/85
    Auszug aus OLG Celle, 07.01.1986 - 1 Ws 343/85
    Ein Fall, in dem von der mündlichen Anhörung nach dem Gesetz (§ 454 Abs. 1 Satz 4 StPO ) abgesehen werden kann oder in dem eine mündliche Anhörung entbehrlich ist, weil der Verurteilte auf sie verzichtet hat (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 27.9. 1985 Ä 1 Ws 247/85 Ä; OLG Oldenburg NiedersRpfl. 1976, 221; OLG Hamm MDR 1975, 775; 1978, 692; KK-Müller, StPO , § 454 Rdnr. 31) oder weil der persönliche Eindruck für die Entscheidung ohne Bedeutung gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 23.5. 1980 Ä 1 WS 120/80 Ä), liegt hier nicht vor.
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